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4. Monitoring
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Nicht mehr zum Bauleitplanverfahren gehört die Verpflichtung der Gemeinden zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung der Bauleitpläne gemäß § 4c BauGB[365]. Damit nimmt der Gesetzgeber die Phase nach dem Inkrafttreten des Plans in den Blick. Dies ist insofern sachgerecht, als sich die Wirkungen von Plänen nur beschränkt vorhersehen lassen, die Umsetzung eines Plans also durchaus Anpassungen erforderlich machen kann. § 4c BauGB verlangt demgemäß, dass insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln sind. Zugleich öffnet er den Blick auf zu ergreifende Maßnahmen, die etwa in einer Änderung der Pläne liegen können. Allerdings schafft § 4c BauGB keine zwingende Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen. Liegt also etwa die Änderung des Bauleitplans als Maßnahme zur Abhilfe nahe, steht es im durch § 1 Abs. 3 BauGB umrissenen Ermessen der Gemeinde, diese Änderung zu verfolgen[366]. § 4c BauGB ist sehr eng an die europarechtliche Vorgabe angelehnt und gibt den Spielraum bei der Ausgestaltung des Monitorings an die Gemeinden weiter[367]. Dies hat allerdings zur Folge, dass das Monitoring inhaltlich und insbesondere im Hinblick auf den Verfahrensablauf sehr schwach determiniert ist, was den Gemeinden die Entwicklung einer entsprechenden Konzeption abverlangt. Diese wird zumindest teilweise in das Bauleitplanverfahren vorverlegt, indem der Umweltbericht gemäß Nr. 3 lit. b Anlage 1 zum BauGB die Beschreibung entsprechender Maßnahmen enthalten muss[368]. Insgesamt dürfen die Anforderungen des Monitorings nicht unterschätzt werden. Dieses erfordert zunächst die Beschaffung erforderlicher Informationen, also die Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkungen. Diese Informationen müssen bewertet und schließlich in Form der Vorbereitung von Maßnahmen verarbeitet werden[369]. Entlastung erhalten die Gemeinden hierbei im Prozess der Informationsbeschaffung. § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet andere Behörden, die Gemeinden zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von nachteiligen Umweltauswirkungen der Durchführung der Bauleitpläne erhalten[370].