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3. Sonstige zwingende Vorgaben
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Bauleitpläne unterliegen neben den beschriebenen Regelungen des § 1 Abs. 3 und 4 BauGB noch weiteren zwingenden Vorgaben. Diese können sich unmittelbar aus gesetzlichen[417] Regelungen oder aus anderen Verwaltungsentscheidungen ergeben, die gegenüber der Bauleitplanung Bindungswirkung entfalten. In der Rechtsprechung und im Schrifttum findet sich hier der Begriff der Planungsleitsätze, zum Teil differenziert nach internen und externen Planungsleitsätzen. Erstere ergeben sich aus den Regelungen des jeweiligen Planungsgesetzes selbst, Letztere aus anderen fachgesetzlichen Zusammenhängen[418]. Abgesehen von der missverständlichen Begriffsbildung – es handelt sich gerade nicht um Leitsätze, an denen sich die Abwägung auszurichten hätte, sondern um strikt bindende Regelungen im Sinne der Begrenzung der Abwägung – beschreibt die Kategorie nicht mehr als die nicht zu bestreitende Bindung auch der planenden Verwaltung an den Vorrang des Gesetzes[419]. Ohnehin hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Begriff – soweit ersichtlich – im beschriebenen Sinne vornehmlich im Bereich des Fachplanungsrechts benutzt und dort auch in jüngerer Zeit kaum noch[420]. In der Rechtsprechung zum Bauplanungsrecht findet sich der Begriff hingegen in jüngerer Zeit im Sinne des eigentlichen Wortverständnisses[421]. Da der Begriff keine eigene analytische Kategorie kennzeichnet, sollte auf seine Verwendung verzichtet werden. Beispiele für zwingende Regelungen innerhalb des BauGB sind – wie gesehen – § 1 Abs. 3 und 4 BauGB sowie § 8 Abs. 2 BauGB. Außerhalb des BauGB sind als Beispiele die Regelungen des FFH-Schutzregimes nach § 33 ff. BNatSchG[422] und die Beschränkungen in Überschwemmungsgebieten nach § 78 WHG[423] zu nennen.