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(3) Alternativenprüfung
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Dem Wesen der Planung entspricht es, dass während des Planungsprozesses sich unterscheidende Lösungsmöglichkeiten erwogen werden. Dies zeigt § 3 Abs. 1 BauGB anschaulich, indem er auch die Unterrichtung über „sich wesentlich unterscheidende Lösungen“ zum Bestandteil der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung macht[481]. Materiell-rechtlich stellt sich die Einbeziehung von Alternativen als eine Anforderung an die planerische Abwägung dar. Die Nichteinbeziehung naheliegender Alternativen kann zu einem Abwägungsfehler, insbesondere in Form eines Abwägungsdefizits führen.
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Die Notwendigkeit, Alternativen einzubeziehen, ergibt sich aus dem Eingriffscharakter der Planung. Lassen sich planerische Ziele auf anderem Wege mit geringeren Eingriffen verwirklichen, ist eine Planung nicht zu rechtfertigen. Auch müssen Eingriffe zu etwaigen Abstrichen bei der Erreichung des planerischen Ziels ins Verhältnis gesetzt werden. Dabei sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung sinnvoll zu begrenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind lediglich solche Alternativen einzubeziehen, die „als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind“[482]. Besondere Bedeutung erlangt die Einbeziehung von Alternativen im Rahmen der Umweltprüfung. Gemäß Nr. 2 lit. d Anlage 2 zum BauGB sind die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ in den Umweltbericht mit einzubeziehen. Das Gesetz selbst beschränkt den Umfang der einzubeziehenden Alternativen durch den Hinweis, dass „die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind“. Im Ergebnis dürften sich hieraus keine weiterreichenden Anforderungen an die Einbeziehung von Alternativen in die Abwägung ergeben[483].