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2. Vereinfachtes Verfahren

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In § 13 BauGB hält das BauGB ein vereinfachtes Verfahren bereit[330]. Bei Bauleitplänen, die in ihren städtebaulichen Auswirkungen begrenzt sind, könnten die hohen verfahrensmäßigen Anforderungen des Regelverfahrens in einem Missverhältnis zu dem mit dem Bauleitplan erstrebten Zweck stehen. Vor diesem Hintergrund ist es sachlich angemessen, dass der Gesetzgeber in Form des vereinfachten Verfahrens eine weniger aufwendige Variante des Bauleitplanverfahrens zur Verfügung stellt[331].

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§ 13 BauGB muss sich auch in das Gefüge europarechtlicher Vorgaben einfügen, namentlich der Plan-UP-Richtlinie, der UVP-Richtlinie und der FFH-Richtlinie. Den Anforderungen dieser Richtlinien genügt das vereinfachte Verfahren nicht ohne Weiteres. Der Gesetzgeber steht somit vor der Aufgabe, die Regelung so zu gestalten, dass lediglich solche Bauleitpläne im vereinfachten Verfahren erlassen werden, die den Anforderungen dieser Richtlinien nicht unterfallen. § 13 BauGB macht von der in Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch, für bestimmte Pläne normativ, unabhängig von einer Einzelfallprüfung festzulegen, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nicht unterliegen. Dementsprechend eröffnet § 13 Abs. 1 BauGB das vereinfachte Verfahren nur für Fallgruppen, die von der Pflicht zur Umweltprüfung ausgenommen sind[332]. Das Entfallen der Umweltprüfung bedeutet zugleich, dass auch ein „Trägerverfahren“ für die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Prüfungen gemäß des FFH-Schutzregimes fehlt, da diese in der Bauleitplanung normalerweise in die Umweltprüfung integriert sind[333]. Pläne, die Anforderungen nach der UVP- oder der FFH-Richtlinie unterworfen sind, werden demgemäß durch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB aus dem Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens ausgenommen[334]. Das Gleiche gilt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, wenn Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung von Störfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 15 Seveso-III-Richtlinie lassen den Ausschluss des vereinfachten Verfahrens in diesen Fällen sinnvoll erscheinen.

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§ 13 Abs. 1 BauGB erklärt das vereinfachte Verfahren in zwei Fallgruppen für anwendbar[335]. Erstens gilt dies für die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans[336]. Die Änderung eines Bauleitplans erfolgt grundsätzlich durch die Aufstellung eines Bauleitplans, sodass zunächst die allgemeinen Regelungen zum Tragen kommen (§ 1 Abs. 8 BauGB). Das vereinfachte Verfahren kommt demgegenüber zum Tragen, wenn es sich um untergeordnete Änderungen handelt. Dementsprechend sieht § 13 Abs. 1 BauGB Änderungen eines Bauleitplans als Anwendungsfall des vereinfachten Verfahrens unter der Voraussetzung vor, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden[337]. Dabei ist auf den im zu ändernden Plan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde abzustellen. Die Abweichung darf die mit dem Plan angestrebte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigen[338]. Hierfür bedarf es einer Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Eine standardisierte Betrachtung ist kaum möglich. Selbst eine Änderung der Art der Nutzung berührt nicht in jedem Fall und auch nicht in der Regel die Grundzüge des Bebauungsplans[339].

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Die zweite Fallgruppe, in der das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen kann, sind Bebauungspläne, mit denen erstmals ein bislang nach § 34 BauGB zu beurteilendes Gebiet beplant wird. Das vereinfachte Verfahren kommt hier zum einen dann zum Tragen, wenn durch den Bebauungsplan der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung abzuleitende Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht wesentlich verändert wird. Hier erfüllt das vereinfachte Verfahren eine ähnliche Funktion wie in den Fällen des § 13 Abs. 1 Alt. 1 BauGB[340]. Auch hier ergibt sich aus dem Bebauungsplan lediglich eine untergeordnete Abweichung von der planungsrechtlich gegebenen Situation, nur dass sich diese nicht aus der bestehenden Planung, sondern aus der tatsächlichen Situation ableitet. Der Bebauungsplan zielt in diesen Fällen im Wesentlichen auf die Sicherung eines vorhandenen Bestandes, nicht auf die Schaffung neuer Baurechte[341]. Den zweiten Anwendungsfall des vereinfachten Verfahrens bei der Überplanung des nicht beplanten Innenbereichs bilden Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a und Abs. 2b BauGB[342]. Insgesamt erklärt § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. g BauGB Fehler bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens für unbeachtlich.

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Das vereinfachte Verfahren bietet gegenüber dem Standardverfahren erhebliche Erleichterungen. Zunächst kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB entfallen. Hinsichtlich der förmlichen Beteiligungsphase eröffnet zunächst § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Gemeinde die Möglichkeit, die Öffentlichkeitsbeteiligung auf die betroffene Öffentlichkeit zu beschränken und damit insbesondere die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu vermeiden. Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange lässt sich durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB die Frist für die Abgabe der Stellungnahme gegenüber § 4 Abs. 2 BauGB verkürzen. § 13 Abs. 3 BauGB schließlich erklärt die verschiedenen Bestandteile der Umweltprüfung für unanwendbar.

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