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2. Vorgaben der Raumordnung

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Die beiden Typen von Bauleitplänen stellen in dem mehrstufigen System der räumlichen Gesamtplanungen die beiden untersten, örtlichen Planungsebenen dar. Dem vorgelagert sind die überörtlichen Planungsebenen der Raumordnung. Die Koordinationsfunktion eines mehrstufigen Planungssystems erfordert es, dass auf der höheren, großräumigeren Planungsebene getroffene Festlegungen auf den nachfolgenden Ebenen umgesetzt werden[404]. Diese Funktion nimmt im Verhältnis der Bauleitpläne zueinander das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB wahr. Eines entsprechenden Mechanismus bedarf es auch im Verhältnis der Raumordnung zur Bauleitplanung, um zu gewährleisten, dass die Gemeinden die Vorgaben der Raumordnung in ihre Bauleitpläne aufnehmen. Dabei kann die Bindungswirkung der Aussagen vorgelagerter Pläne durchaus abgeschichtet sein. Am deutlichsten wird das in der Unterscheidung zwischen Zielen der Raumordnung einerseits und Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung andererseits. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 ROG lösen Grundsätze und sonstige Erfordernisse lediglich eine Berücksichtigungspflicht aus, sind also in der Abwägung überwindbar, während Ziele der Raumordnung die strikte Beachtung durch nachfolgende Planungen verlangen[405]. Die Ziele der Raumordnung entfalten demnach eine stringentere Bindung als das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, während die Grundsätze der Raumordnung dahinter zurückbleiben[406]. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass das System der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 3 ROG durch das Gegenstromprinzip gekennzeichnet ist. Inhaltlich findet dies seinen Ausdruck auch darin, dass die städtebaulichen Entwicklungsinteressen der Gemeinden bei der Aufstellung der Raumordnungspläne in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 S. 1 ROG zu berücksichtigen sind. Verfahrenstechnisch sind die Gemeinden gemäß § 9 Abs. 1 ROG bei der Aufstellung der Raumordnungspläne zu beteiligen[407].

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§ 1 Abs. 4 BauGB konkretisiert und erweitert die Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG[408]. Hiernach sind die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Bauleitpläne, die neuen Zielen der Raumordnung entgegenstehen, treten aber nicht außer Kraft[409]. Durch die ausdrückliche Anordnung der Anpassung stellt § 1 Abs. 4 BauGB die Handlungspflicht der Gemeinde, die aktiv tätig werden muss, in den Vordergrund[410]. Die Pflicht zur Anpassung bezieht sich nicht lediglich auf bestehende Bauleitpläne, sondern löst auch eine Erstplanungspflicht aus, wenn anderenfalls die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung auf unüberwindbare – rechtliche oder tatsächliche – Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde[411]. Des Weiteren setzt sich bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB gegenüber dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB durch, wenn der Flächennutzungsplan dem Ziel der Raumordnung nicht entsprechende Darstellungen enthalten sollte[412]. Im Übrigen reicht § 1 Abs. 4 BauGB auch insofern weiter als § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG, als er alle Bauleitpläne, nicht nur die im raumordnungsrechtlichen Sinne raumbedeutsamen, einschließt[413].

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Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben, die sachlich und räumlich bestimmt oder bestimmbar sein müssen. Überdies zeichnet sie aus, dass sie, wie auch § 7 Abs. 2 S. 1 ROG zum Ausdruck bringt, abschließend abgewogen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 ROG sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen. Fehlt die Bezeichnung als Ziel, steht in jedem Fall fest, dass es sich bei der Festlegung nicht um ein Ziel der Raumordnung handeln kann[414]. Umgekehrt folgt aus der Bezeichnung als Ziel nicht in jedem Fall die Zielqualität einer Festlegung, wenn diese die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG nicht erfüllt[415]. Allerdings können Ziele der Raumordnung durchaus unterschiedliche Abstraktionsgrade aufweisen. In den meisten Fällen sind die Zielfestlegungen nicht so konkret, dass den Gemeinden im Rahmen der Anpassung des Bauleitplans kein planerischer Spielraum mehr eröffnet wäre. In diesen Fällen stellt sich die Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht als schlichter Normvollzug, sondern als planerische Konkretisierung einer rahmensetzenden Zielvorgabe dar[416].

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