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4. Abwägungsgebot

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Die Einhaltung des Abwägungsgebots ist der zentrale Maßstab, der an die materiell-rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bauleitplänen anzulegen ist. Zugleich kommt hierin die große Gestaltungsfreiheit der Gemeinden im Rahmen ihrer städtebaulichen Entwicklung zum Ausdruck. Die städtebauliche Entwicklung ist zu vielgestaltig und eröffnet zu viele Optionen, als dass sie einem konditional strukturierten Entscheidungsprogramm unterworfen werden könnte. Der Gesetzgeber reagiert hierauf konsequent durch die finale Strukturierung eines Entscheidungsprozesses, dessen Ergebnis wenig determiniert ist[424]. Den Kontrollmaßstab für die so entstehende planerische Gestaltungsfreiheit – oder das planerische Ermessen[425] – liefert das Abwägungsgebot. § 1 Abs. 7 BauGB ordnet die Geltung des Abwägungsgebots an, indem er verlangt, bei „der Aufstellung der Bauleitpläne (…) die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen“. Die Rechtsprechung bezeichnet das Abwägungsgebot als „dem Wesen rechtsstaatlicher Planung innewohnende[n] Grundsatz“[426]. Es wird also neben der einfachgesetzlichen Begründung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und trägt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung[427]. Diese verfassungsrechtliche Verankerung hat zur Folge, dass das Abwägungsgebot gleichsam als Universalprinzip für alle Bereiche raumwirksamer Planung unabhängig von seiner ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung Geltung beansprucht[428].

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