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I. Anwendungsbereich der Planfeststellung

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Die Planfeststellung[1] ist vor allem ein Instrument der Zulassung von Anlagen der Verkehrs-, Entsorgungs- und Versorgungsinfrastruktur. Ihr wichtigstes Anwendungsgebiet ist der Verkehrsbereich. Bundesrechtlich wird die Planfeststellung etwa im Bereich der Fernstraßen (§ 17 FStrG → Papier/Durner, § 43 Rn. 22 ff.), der Eisenbahnen (§ 18 AEG → Hermes, § 25 Rn. 53), der Wasserstraßen (§ 14 WaStrG), der Straßenbahnen (§ 28 PBefG → Knauff, § 27 Rn. 53 ff.), der Flughäfen (§ 8 LuftVG → Baumann, § 26 Rn. 89 ff.) und Magnetschwebebahnen (§ 1 MBPlG) angeordnet[2]. Daneben findet sich die Planfeststellung auch auf landesrechtlicher Ebene beispielsweise in den Straßengesetzen der Länder. Für den Bereich der Entsorgungsinfrastruktur ist vor allem die Anordnung der Planfeststellung für die Abfalldeponien (§ 35 Abs. 2 KrWG) zu nennen. Daneben besteht eine Planfeststellungspflicht auch für atomare Zwischen- und Endlager (§ 9b AtG). Ein vergleichsweise neuer, in seiner praktischen Bedeutung aber zunehmend wichtiger Anwendungsbereich der Planfeststellung ist die Versorgungsinfrastruktur. Seit 2001 ist die Planfeststellung für Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 EnWG; § 18 NABEG) sowie für Rohrleitungsanlagen und künstliche Wasserspeicher (§ 65 UVPG) vorgesehen. Weitere bundesrechtlich geregelte Anwendungsbereiche der Planfeststellung sind § 68 WHG (Gewässerausbau), § 41 FlurbG (Wege- und Gewässerplan), § 52 Abs. 2a BBergG (Zulassung eines Rahmenbetriebsplans).

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