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III. Europarechtliche Einflüsse
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Als Querschnittsmaterie unterliegt die Fachplanung vielfältigen europarechtlichen Anforderungen. Besonders zu erwähnen sind die Leitlinien über die Transeuropäischen Netze für den Bereich Verkehr und Energie. Diese stellen insofern eine Besonderheit dar, als es sich um originäre Planungen auf europäischer Ebene handelt, die sich in das System der gestuften Fachplanungen einfügen. Rechtlich kommt ihnen zunächst in der Weise Bedeutung zu, dass sie auf der nationalen Ebene, also etwa bei der Erstellung des Bundesverkehrswegeplans und den darauf basierenden Bedarfsgesetzen sowie beim Erlass des EnLAG Bindungswirkungen entfalten[12]. Darüber hinaus kann bei einem Vorhaben, das Teil der transeuropäischen Netze ist, vom Vorliegen der Planrechtfertigung ausgegangen werden[13].
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Besondere Bedeutung entfaltet auch die UVP-Richtlinie. Wie gesehen hängt die Wahl der Verfahrensart – Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren – von der vor allem europarechtlich begründeten UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ab. Darüber hinaus definiert die UVP-Richtlinie verfahrensrechtliche Mindeststandards, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligungselemente, die nicht unterschritten werden können. Und schließlich gebietet die UVP-Richtlinie, Vereinigungen Rechtsschutz gegen UVP-pflichtigen Vorhaben zu eröffnen. Daneben kommt den Anforderungen der FFH-Richtlinie im Rahmen der Fachplanung besondere Bedeutung zu.