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b) Verfahrensschritte vor Beginn des Anhörungsverfahrens

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Das Anhörungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Plans (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG), der Planungsprozess muss also schon zu einem konkreten Ergebnis geführt haben[52]. Daran wird deutlich, dass das formalisierte Anhörungsverfahren lediglich die letzte Phase des Planungsprozesses ist. Der Planungsphase vor der Antragstellung kommt damit erhebliche Bedeutung zu. Hier ergeben sich im Rahmen rechtlich nicht durchformter „informeller“ Prozesse Vorfestlegungen, die im späteren Planfeststellungsverfahren kaum noch zu revidieren sind[53]. Die Gefahr des Entstehens eines Ungleichgewichts zwischen den von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigenden Interessen, insbesondere zugunsten des Vorhabenträgers, ist offenkundig. Gerade deshalb stellt sich die Frage nach der Formalisierung auch früher Planungsphasen, wobei allerdings festzustellen ist, dass sich informelle Prozesse schon ihrem Wesen nach einer vollständigen Formalisierung entziehen. Ein früheres Eingreifen formeller Verfahrensweisen dürfte zumeist eine weitere Vorverlagerung informeller Prozesse nach sich ziehen. Gleichwohl erscheint es möglich und sinnvoll, den Einfluss möglichst vieler Betroffener in einer frühen Phase der Entstehung des Plans zu sichern. Interessen und Belange haben eine umso größere Chance in der abschließenden Planungsentscheidung berücksichtigt zu werden, je eher sie Eingang in den Planungsprozess finden.

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Vor diesem Hintergrund verdienen jene formellen Verfahrenselemente, die in die Vorantragsphase hineinreichen, besondere Aufmerksamkeit. Hier ist zunächst die allgemeine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung des § 25 Abs. 3 VwVfG zu nennen, die durch das Planungsvereinheitlichungsgesetz Eingang in das Gesetz gefunden hat. Anforderungen an diese Phase des Planungsprozesses ergeben sich auch aus dem UVPG. Hier spielt zunächst das Verfahren zur Ermittlung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens nach §§ 5 ff. UVPG, das mit einem möglichen Screening nach § 7 UVPG einhergeht, eine Rolle. Dem Feststellungsverfahren kommt eine Weichenstellungsfunktion für die Wahl des richtigen fachplanerischen Zulassungsverfahrens zu, da die Anwendbarkeit insbesondere der Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 VwVfG in der Regel von der Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abhängt[54]. Das Feststellungsverfahren führt dazu, dass die Behörde und der Vorhabenträger sich in einem frühen Planungsstadium mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens auseinandersetzen müssen, diese also besondere Aufmerksamkeit genießen. Die Notwendigkeit, das Ergebnis einer etwaigen Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt zu geben, schafft überdies bereits in diesem frühen Stadium Publizität für das Vorhaben.

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§ 15 UVPG regelt mit dem Scoping einen weiteren, dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren vorgelagerten Verfahrensschritt, der bei UVP-pflichtigen Vorhaben zur Anwendung kommt. Aufgabe des Scopingverfahrens ist die Festlegung des erforderlichen Untersuchungsrahmens der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Damit dient das Scoping zum einen der ökologisch sachgerechten und verfahrensökonomischen Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, zum anderen dem Interesse des Vorhabenträgers, durch dieses Vorverfahren Orientierungspunkte für planerische, technische und wirtschaftliche Entscheidungen zu erhalten[55]. Mit dem Scoping können aber auch die Disparitäten zwischen den Verfahrensbeteiligten, die sich aus den beschriebenen informellen Vorverhandlungen ergeben, gemindert werden[56]. Dies kann geschehen, indem neben dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde auch weitere Behörden, Sachverständige und Dritte einbezogen werden. Dies kann zu einer höheren politisch-gesellschaftlichen Akzeptanz und einer besseren Legitimation des Vorhabens führen[57].

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Einen besonderen Weg beschreitet der Gesetzgeber mit den §§ 19 ff. NABEG, die ein gestuftes Antragsverfahren vorsehen. Hier ist gemäß § 20 NABEG eine Antragskonferenz noch vor Einreichung des Plans vorgesehen. Diese Regelungen gehen über die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in § 25 Abs. 3 VwVfG noch hinaus.

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