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V. Planfeststellung im System der Raumplanungen

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Anders als andere Anlagenzulassungen ist die Planfeststellung – unabhängig von den vorstehenden Überlegungen – zugleich Raumplanungsentscheidung. Damit kommt der planenden Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu, der jeder Form von Raumplanung eigen ist[24]. Dieser zeichnet sich durch die geringe gesetzliche Regelungsdichte und Determinierung der Entscheidung aus. Soweit die zwingenden gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, bildet das Abwägungsgebot den zentralen Entscheidungsmaßstab. Aufgrund dieser Gemeinsamkeit werden dogmatische Entwicklungen in der Fachplanung und der Bauleitplanung zum Teil bruchlos in das jeweils andere Rechtsgebiet übertragen. Die dogmatischen Anforderungen an die planerische Abwägung stellen hierfür das wichtigste Beispiel dar[25].

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Modifizierungen ergeben sich jedoch aus dem konkreten Projektbezug der Fachplanung. Während Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung auch planerische Zurückhaltung üben und die Bewältigung entstehender Probleme nachfolgenden Verfahren überlassen können, sind für die Planfeststellung höhere Anforderungen an den Grundsatz der Konfliktbewältigung[26] zu stellen. Da sich hier regelmäßig kein weiteres Verwaltungsverfahren mehr anschließt, dürfen Konflikte nicht ungelöst bleiben[27]. Ein weiterer Unterschied ergibt sich aus dem Charakter der Planfeststellung als nachvollziehender Planung. Anders als im Bereich der Bauleitplanung ist die Planfeststellungsbehörde an die Planungen des Vorhabenträgers gebunden[28]. Ihre Aufgabe besteht demgemäß darin, den vorgelegten Plan auf seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen an die Planfeststellung zu überprüfen[29]. Jenseits der geringen Möglichkeiten, den eingereichten Plan durch Schutzanordnungen zu modifizieren (siehe dazu unten Rn. 88 ff.), hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich nur die Möglichkeit, das Vorhaben in der beantragten Form zuzulassen oder den Antrag abzulehnen[30].

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