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VI. Planfeststellung im System gestufter Planungen
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Die Planfeststellung und andere fachplanerische Zulassungsentscheidungen sind zumeist keine punktuellen Entscheidungen, sondern in ein System höherstufiger Verfahren, einen aus verschiedenen Planungsstufen mit unterschiedlichem räumlichen Zuschnitt bestehenden Planungsverbund, eingebettet[31]. Solche mehrstufigen Planungssysteme erlauben es, das planerisch zu bewältigende Gesamtproblem in Stufen abzuarbeiten und dabei die Entscheidung auf jeder Stufe weiter zu konkretisieren[32]. Dies ermöglicht die Abschichtung des zu bewältigenden Problemstoffs[33].
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Bei höherstufigen Verfahren kann es sich um solche handeln, die ihrerseits als Fachplanungen zu betrachten sind. In der Verkehrswegeplanung finden sich etwa gesetzliche Bedarfsplanungen[34] und Linienbestimmungen[35] auf nationaler Ebene und Transeuropäische Netze[36] auf europäischer Ebene. Ein Beispiel für eine gesetzliche Bedarfsplanung findet sich weiterhin im Bereich der Energieanlagen (EnLAG). Aber auch Raumordnungspläne können die Funktion übernehmen, etwa Standorte für Infrastrukturmaßnahmen festzulegen oder die Festlegung vorzubereiten[37]. Die abgestuften Bindungswirkungen der Raumordnungspläne ergeben sich aus §§ 4 und 5 ROG. Bedeutung ist auch dem Raumordnungsverfahren zuzumessen, mit dem die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen festgestellt wird (§ 15 Abs. 1 ROG). Damit konkretisiert das Raumordnungsverfahren die Raumplanungen im Hinblick auf die projektbezogene Fachplanung und stellt zugleich eine Verbindung zwischen den Systemen der Gesamtplanungen und der Fachplanungen her. Zu beachten ist allerdings, dass das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens als sonstiges Erfordernis der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) gemäß § 4 Abs. 1 ROG nur als Abwägungsbelang zu berücksichtigen ist.