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d) Behördenbeteiligung
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Die Behördenbeteiligung ist im Wesentlichen in § 73 Abs. 2 und 3a VwVfG geregelt. Soweit anwendbar ergeben sich Ergänzungen und Ausweitungen auch aus §§ 17 und 55 UVPG. § 73 Abs. 2 VwVfG sieht vor, dass innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Stellungnahme aufzufordern sind. Die Beteiligung der Behörden – hierzu gehören grundsätzlich auch Gemeinden[65], nicht aber Umweltschutzvereinigungen – ist ein selbstständiger Teil des Anhörungsverfahrens, der parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen kann. Im Rahmen der verschiedenen Zwecke des Anhörungsverfahrens steht hier der Informationszweck deutlich im Vordergrund. In Ermangelung von subjektiven Rechten wird der Behördenbeteiligung hingegen keine Funktion im Sinne eines antizipierten Rechtsschutzes zugestanden[66]. Vor allem müssen der Planfeststellungsbehörde die erforderlichen Informationen für die abschließende Entscheidung verschafft werden. Denn aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses entscheidet die Planfeststellungsbehörde auch über sachliche Aspekte, die nicht in ihren originären Zuständigkeitsbereich fallen und für die ihr häufig die erforderlichen speziellen Sachkenntnisse fehlen. Nur durch die Beteiligung der spezialisierten Fachbehörden kann dieses Wissensdefizit kompensiert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass nur die Behörden zu beteiligen wären, deren Sachentscheidungskompetenz durch die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses entfällt. Der Aufgabenbereich einer Behörde ist vielmehr schon dann berührt, wenn der Plan einen Belang tangiert, für den die Behörde eine Wahrnehmungszuständigkeit hat, das geplante Vorhaben also Auswirkungen auf die Tätigkeit dieser Behörde mit sich bringt[67].
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Für die Abgabe der Stellungnahme kann gemäß § 73 Abs. 3a S. 1 VwVfG eine Frist von maximal drei Monaten gesetzt werden, wobei eine Verlängerung der Frist möglich ist[68]. Mit dem Ablauf der Frist tritt gemäß § 73 Abs. 3a S. 2 VwVfG eine Präklusion ein. Danach eingehende behördliche Stellungnahmen müssen nur noch dann berücksichtigt werden, wenn die vorgebrachten Belange der Planfeststellungsbehörde bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder wenn sie für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind (§ 73 Abs. 3a S. 2 VwVfG). Dies ist immer dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass sie von Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind. Dafür reicht es auch aus, dass sich die Berücksichtigung des Belangs auf das Abwägungsergebnis auswirken würde[69]. Im Übrigen können sie berücksichtigt werden, was der Planfeststellungsbehörde ein Ermessen eröffnet, in dessen Rahmen sie die Gesichtspunkte der Verfahrensbeschleunigung und der inhaltlichen Optimierung der Entscheidung gegeneinander abwägen kann.[70]
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Eine Präklusion behördlicher Stellungnahmen ist problematisch. Zunächst ist § 73 Abs. 3a S. 2 VwVfG zwar, das zeigt der Vergleich mit anderen Präklusionsvorschriften, als formelle Präklusion ausgestaltet[71]. Letztlich entfaltet die Regelung jedoch die gleiche Wirkung wie eine materielle Präklusion, da Behörden, die mit ihren Stellungnahmen präkludiert sind, keine Rechtspositionen innehaben, die die Grundlage für ein gerichtliches Verfahren bilden könnten[72]. Neben dem Hinweis auf die Durchbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes[73], dem Konflikt mit dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung[74] sowie den Zweifeln an der Praktikabilität der Regelung,[75] ergeben sich Bedenken vor allem daraus, dass Behörden öffentliche Interessen nicht im eigenen Interesse wahrnehmen. Anders als Privaten steht ihnen kein Verfügungsrecht zu, das sie durch Nichtwahrnehmung ausüben könnten.[76]