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c) Einreichung des Plans

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Das im VwVfG geregelte Anhörungsverfahren beginnt in der Regel mit der Einreichung des Plans bei der Anhörungsbehörde. Während das Gesetz keine detaillierten Aussagen über den Umfang und die Gestaltung der erforderlichen Unterlagen macht[58], ergeben sich Mindestanforderungen aus dem Zweck des Anhörungsverfahrens. So müssen die Unterlagen zum einen dem Informationszweck des Anhörungsverfahrens und zum anderen den Erfordernissen an die Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses Genüge tun[59]. Abwägungserhebliche Belange müssen deutlich erkennbar sein[60]. Die zu beteiligenden Behörden müssen in die Lage versetzt werden, Stellung zu nehmen[61]. Und die Unterlagen müssen gegenüber der Öffentlichkeit eine Anstoßwirkung dergestalt entfalten, dass die von der Planung potenziell Betroffenen Anlass haben zu prüfen, inwieweit ihre Belange berührt sind und Einwendungen im Anhörungsverfahren zu erheben sind[62]. Weitere Anforderungen ergeben sich aus anderen gesetzlichen Regelungen wie § 17 Abs. 4 BNatSchG[63] und dem Erfordernis der Vorlage eines UVP-Berichts gemäß § 16 UVPG[64].

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