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bb) Auslegung

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Die Öffentlichkeitsbeteiligung beginnt mit der Auslegung der Planunterlagen, die „in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird“, (§ 73 Abs. 2 VwVfG) erfolgt. Die Gemeinden haben die Auslegung zuvor ortsüblich bekannt zu machen (§ 73 Abs. 5 S. 1 VwVfG) und nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt sich zumindest innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, zu benachrichtigen (§ 73 Abs. 5 S. 3 VwVfG). Die Anforderungen an die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung richten sich nach Landes- und Ortsrecht, was in vielen Fällen die Ankündigung im Amtsblatt, zum Teil auch an Aushangtafeln genügen lässt[80]. Mit diesen Formen der Veröffentlichung wird sich jedoch das wünschenswerte Maß an Publizität häufig nicht herstellen lassen. Der ergänzende Einsatz von Medien erscheint empfehlenswert[81]. Im Falle einer UVP kommt die Zugänglichmachung nach § 20 Abs. 2 UVPG über ein zentrales Internetportal hinzu. Der Mindestinhalt der Bekanntmachung ergibt sich aus § 73 Abs. 5 S. 2 VwVfG sowie § 73 Abs. 4 S. 4 VwVfG. Soweit anwendbar, kommen noch die Anforderungen des § 19 Abs. 1 UVPG zum Tragen. Unabhängig von diesen Vorgaben ist darauf zu achten, dass die Bekanntmachung ihre Anstoßfunktion erfüllen kann. Der Einzelne muss von der Bekanntmachung auf seine mögliche Betroffenheit schließen können, um gegebenenfalls weitere Schritte zu unternehmen[82]. Maßstab sollte demgemäß sein, ob es auch einem unkundigen Bürger möglich ist zu prüfen, ob seine Interessen durch die Planung berührt werden.

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Die Auslegung selbst erfolgt gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 VwVfG innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Plans[83] für die Dauer eines Monats[84]. Die auszulegenden Unterlagen müssen mögliche Betroffene in die Lage versetzen festzustellen, ob ihre Belange durch das Vorhaben berührt werden und sie gegebenenfalls Einwendungen erheben müssen[85]. So müssen zum Beispiel betroffene Grundstücke eindeutig erkennbar sein[86]. Inwieweit Gutachten mit auszulegen sind, hängt davon ab, ob sie erforderlich sind, um den Informationszweck der Planauslegung zu erfüllen[87]. Nicht auszulegen sind die eingehenden behördlichen Stellungnahmen[88]. Weitergehende Anforderungen können sich jedoch aus § 19 Abs. 2 UVPG ergeben. Die äußeren Umstände der Auslegung richten sich nach ihrem Zweck. Demgemäß sollten die Räume allgemein zugänglich und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Eine effektive Einsichtnahme sollte etwa durch die Ordnung der Akten und die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Exemplaren gewährleistet werden. Eine Beschränkung auf die Zeiten des Publikumsverkehrs ist in der Regel zulässig, sofern diese ausreichen, um in angemessener Weise Einsicht zu nehmen[89]. Auch hier sollte es das Bestreben der Verwaltung sein, die Schwelle zur Partizipation so tief wie möglich zu halten. Es empfiehlt sich dementsprechend auch die ergänzende Bereitstellung der Unterlagen im Internet, wie sie im Falle einer UVP durch die Zugänglichmachung über ein zentrales Internetportal gemäß § 20 Abs. 2 UVPG gegeben ist.

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§ 73 Abs. 3 S. 2 VwVfG eröffnet auch die Möglichkeit, auf eine Auslegung zu verzichten, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen[90]. Der Verzicht auf die Auslegung bedeutet zugleich einen Verzicht auf die Beteiligung der allgemeinen Öffentlichkeit. Er scheidet gemäß § 18 Abs. 1 UVPG aus, wenn das Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt.

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