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b) Einschränkung des Unanwendbarkeitsdogmas bei indirekten Kollisionen

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Effektivitätsgebot als Prüfstein

Bei indirekten Kollisionen wird teilweise vertreten, dass hier bloße Rahmenbedingungen unionsrechtlich vorgegeben seien, sodass ein strikter Vorrang nicht bestehe[293] oder jedenfalls der Vorrang zum abwägungsfähigen Prinzip werde und die effektive Umsetzung des Unionsrechts mit der nationalen Bestimmung im Wege praktischer Konkordanz in einen schonenden Ausgleich gebracht werden müsse.[294] Tatsächlich geht der EuGH hier maßgeblich vom Effektivitätsgrundsatz als Schranke der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie (Art. 291 Abs. 1 AEUV)[295] aus,[296] bemisst die nationale Regelung also danach, ob und inwieweit sie einer effektiven Umsetzung von Unionsrecht entgegensteht.[297] Dieser Ausgangspunkt ändert aber nichts daran, dass in der Sache dem Unionsrecht vollumfänglich Vorrang einzuräumen ist.[298] Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass dies im Falle indirekter Kollisionen regelmäßig nicht mit der bloßen Nichtanwendung des nationalen Rechts einhergeht. Vielmehr ist das nationale Recht häufig gerade notwendig, um das Unionsrecht überhaupt zu vollziehen, muss aber entsprechend modifiziert werden.

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