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3. Leistungskonstellation: Pflicht zur positiven Rechtsgestaltung

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Fortbestehende Umsetzungsverpflichtung

Eine aus dem Vorrang resultierende Unanwendbarkeit unionsrechtswidriger Rechtsakte entbindet den nationalen Gesetzgeber nicht von der allgemein aus Art. 4 Abs. 3 EUV und bei Richtlinien speziell aus Art. 288 Abs. 3 AEUV folgenden[310] Pflicht, seine Rechtslage unionsrechtskonform anzupassen.[311] Nur so können Unklarheiten beseitigt und der Rechtssicherheit hinreichend Rechnung getragen werden.[312] Die Unanwendbarkeitsdoktrin stößt ferner an ihre Grenzen, wenn zwar kein unionsrechtswidriges nationales Recht besteht, aber ein Mitgliedstaat Unionsrecht nicht oder nicht hinreichend umgesetzt hat. In solchen Fällen tritt das Unionsrecht an die Stelle nationalen Rechts, auch dies entbindet aber nicht von der Umsetzungsverpflichtung.

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