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c) Nichtigkeitsdogma bei untergesetzlichen Normen
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Unanwendbarkeit als unions rechtliche Modifikation
Untergesetzliche Normen sind nach überkommener Doktrin im Falle ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich nichtig.[299] Entsprechend wird auch im Fall der gerichtlichen Verwerfung im Rahmen einer Normenkontrolle ihre Ungültigkeit und damit Nichtigkeit festgestellt (vgl. § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO). Dabei ist auch das Unionsrecht Prüfungsmaßstab.[300] Problematisch erscheint, ob auch der Fall der Verdrängung einer Norm kraft Anwendungsvorrangs als Fall der Verwerfung wegen Rechtswidrigkeit gelten muss. Dies ist zu bejahen; als Rechtsfolge ist jedoch nicht die Nichtigkeit, sondern die bloße Unanwendbarkeit der unionsrechtswidrigen Norm auszusprechen.[301]