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F. Einwirkungen des deutschen Rechts auf das Unionsrecht

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Öffnungsklauseln und indirekte Einwirkungen

Das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht darf nicht als Einbahnstraße verstanden werden. Vielmehr handelt es sich um ein reziprokes Verhältnis. Durch Normen, wie z. B. Art. 4 Abs. 2[349], Art. 6 Abs. 3 EUV[350], Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 52 Abs. 4 GRCh, rezipiert die EU nationale Verfassungsinhalte. Zudem ist das deutsche Recht, auch das deutsche Verwaltungsrecht, Quelle für die Herausbildung allgemeiner Rechtsgrundsätze und mitunter Inspiration und Vorbild für unionale Rechtsetzung.[351] Dies gilt auch für das deutsche Schrifttum sowie die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungs- und Verfassungsgerichte und deren Einfluss insbesondere auf die Judikatur des Gerichtshofs der EU bzw. die Schlussanträge der Generalanwältinnen und -anwälte. Im Rahmen des Vollzugs von Unionsrecht wenden nicht nur Unionsorgane EU-Recht (direkter Vollzug) und mitgliedstaatliche Behörden nationales Recht an (indirekter Vollzug), sondern ausnahmsweise auch Unionsorgane (z. B. EZB) mitgliedstaatliches Recht.[352] Schließlich entfalten über das im deutschen Rechtssystem ausgebildete Personal der EU-Institutionen, die deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments, die deutschen Richterinnen und Richter an den europäischen Gerichten und nicht zuletzt den Austausch zwischen und die rechtsvergleichenden Forschungen von Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftlern unterschiedlicher Nationalitäten auch deutsche Rechtsvorstellungen Prägewirkung auf das Unionsrecht.

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