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I. Unionsrechtswidrige Normen des nationalen Rechts

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Keine Nichtanwendungskompetenz kraft Rechtsbindung

Auch das (nach einem weiten Begriffsverständnis) unmittelbar anwendbare Unionsrecht bindet als Teil des Rechts nach Art. 20 Abs. 3 GG Gerichte und Behörden.[321] Dies erhellt aber noch nicht, wie diese mit etwaigen Konflikten zwischen nationalem und unionalem Recht umzugehen haben.

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