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2. Erfahrungen mit dem ESUG
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Das in wesentlichen Teilen am 1.3.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011 (ESUG) wurde mit dem Ziel verabschiedet, Gestaltungsmöglichkeiten für die Sanierung von Unternehmen zu erweitern und eine Kultur der zweiten Chance zu etablieren. Hierfür sollte insbesondere der Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters gestärkt, die Nutzung der Eigenverwaltung erleichtert und das Insolvenzplanverfahren von Hemmnissen und Verzögerungen befreit werden. Die Bundesregierung wurde verpflichtet, die Erfahrungen mit der Anwendung des ESUG fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten. Zur Vorbereitung des Berichtes hat die Bundesregierung eine Forschergemeinschaft mit der Durchführung einer rechtstatsächlichen und rechtswissenschaftlichen Untersuchung der Wirkungsweise des ESUG beauftragt.[31]
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Im Rahmen der Evaluierung wurden 1 609 Verfahren im Zeitraum vom 1.3.2012 bis zum 28.2.2017 ermittelt, die nach § 270a InsO oder § 270b InsO oder in einer bestimmten Phase als Eigenverwaltung durchgeführt worden sind. Deutschlandweit gab es im gleichen Zeitraum insgesamt 46 539 Insolvenzverfahren von Personen- und Kapitalgesellschaften, so dass Verfahren in Eigenverwaltung nach wie vor kein Massenphänomen sind. Von den erfassten Verfahren fanden mehr als zwei Drittel (67,74 %) durchweg in Eigenverwaltung statt. Mehr als ein Drittel der erfassten Verfahren (37,91 %) gingen in ein Regelinsolvenzverfahren über und 28,96 % wurden mit Bestätigung des Insolvenzplanes nach § 258 InsO aufgehoben.[32]
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