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3. Umsetzung der Ergebnisse der Evaluation des ESUG

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Die Umsetzung der Ergebnisse der ESUG Evaluation erfolgten zeitgleich mit der Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) am 1.1.2021. Im Rahmen des SanInsFoG (siehe auch gleich Ziffer 4.) wurden wesentliche Änderungen in der Insolvenzordnung eingeführt, insbesondere wurde der Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren nachjustiert und sowohl das Eigenverwaltungsverfahren als auch das Insolvenzplanrecht angepasst. Das SanInsFoG verfolgt das Ziel, Anreize für eine rechtzeitige und konsequente Vorbereitung und Einleitung von Sanierungen zu schaffen. Der in der Anordnung der Eigenverwaltung liegende Vertrauensvorschuss soll nur gewährt werden, wenn das Eigenverwaltungsverfahren rechtzeitig und gewissenhaft vorbereitet worden ist, bevor es zu dem mit einer akuten Zahlungsunfähigkeit verbundenen Handlungsdruck kommt. Darüber hinaus werden verschiedene bislang ungeregelte Einzelfragen geregelt, wie z.B. die Ermächtigung des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten (§ 270c Abs. 4 InsO n.F.) und die Haftung der Geschäftsleiter während eines (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahrens (§ 276a Abs. 2 und 3 InsO n.F.).[41]

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