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8. Fazit

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Der Weg des Gesetzgebers bei der Optimierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Sanierung von Unternehmen hat mit der Einführung des ESUG eine bemerkenswerte Wegmarke erreicht. Das ESUG ist, trotz aller Kritik und Verbesserungsmöglichkeiten in der Praxis angekommen und hat die Spielräume für die Unternehmenssanierung erweitert. Mit der Einführung des präventiven Restrukturierungsrahmens, der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und weiteren maßgeblichen Änderungen der Insolvenzordnung, insbesondere der Eigenverwaltung, ist dem deutschen Gesetzgeber nicht nur ein echter Durchbruch zu einem wettbewerbsfähigen Sanierungsstandort in Deutschland gelungen, sondern er hat auch gezeigt, dass er, wenn sich Nachbesserungsbedarf ergibt, handelt. Das stimmt bei allen Unsicherheiten der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen optimistisch. Als Wermutstropfen bleibt, dass es dem Bund wiederum nicht gelungen ist, die Länder von Sinn und Notwendigkeit einer Konzentration der Insolvenzfälle bei einer geringeren Anzahl von Gerichten und einer gezielten Schulung der Richter zu überzeugen. Beim StaRUG, ein kleiner Erfolg, hat dies aber zumindest funktioniert. Wünschen wir uns, dass der Bund dennoch an dieser Stelle beharrlich bleibt.

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