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7. Einführung eines Konzerninsolvenzrechts
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Angesichts der überproportionalen Bedeutung von Unternehmensgruppen für wirtschaftliche Kenndaten, wie Anteil am Umsatz und an sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen sowie der häufigen internationalen Verflechtung ist in letzter Zeit die Schaffung eines Konzerninsolvenzrechts mit starkem Sanierungsbezug stärker in den Fokus gerückt. Der deutsche Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 21.4.2018 die Vorschriften der §§ 269a-i InsO eingeführt, die ein Instrumentarium zur Lösung der besonderen Probleme bei insolventen Schuldnern an die Hand geben, die einer Unternehmensgruppe angehören. Die praktischen Anwendungsfälle für diese Vorschriften sind aktuell noch gering.[44]
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Für internationale Konzerninsolvenzen enthielt die im Jahr 2017 in Kraft getretene revidierte EuInsVO wie dargelegt einen ersten Regelungsversuch. Im Kern geht es um die Koordination einzelner Insolvenzverfahren innerhalb einer Unternehmensgruppe, ohne dass eine materielle Konsolidierung der einzelnen Insolvenzverfahren zu einem „Einheitsverfahren mit einer Insolvenzmasse stattfindet.
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Ziel der Neuregelungen ist es, gewachsene Unternehmensstrukturen auch in der Insolvenz zu nutzen und eine abgestimmte Verwertung der Vermögenwerte zu gewährleisten. Hierzu sind weitreichende Kooperations- und Unterrichtungspflichten vorgesehen.
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Auch soll durch ein Gruppen-Koordinationsverfahren (Art. 61 ff. EuInsVO) eine effektive und abgestimmte Sanierung ermöglicht werden. Eine zentrale Rolle nimmt hierbei der Koordinationsverwalter ein, dessen Aufgabe primär darin besteht, Empfehlungen auszusprechen und Maßnahmen in Form eines Koordinationsplanes gegenüber den Insolvenzverwaltern der einzelnen Verfahren vorzuschlagen.