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5. Neue EuInsVO

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Seit dem 26.6.2017 gilt für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks eine reformierte Fassung der EuInsVO (VO (EU) Nr. 2015/848). Sie ersetzt die bisherige seit 2002 geltende Fassung (VO (EG) Nr. 1346/2000).

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Die Neuregelungen spiegeln aktuelle Entwicklungen des Insolvenzrechts wider und sollen für eine effizientere Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren sorgen. Inhaltlich enthält die reformierte EuInsVO Neuerungen zur gerichtlichen Zuständigkeit, erstmalige Regelungen bzgl. Konzerninsolvenzverfahren und ergänzende Regelungen im Verhältnis zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren.

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Im Folgenden werden wesentliche Änderungen der EuInsVO kurz dargestellt.

- Erweiterung des Anwendungsbereiches; Durch den Vorschlag des Rates wurde die Verordnung auch auf natürliche Personen und Verfahren in Eigenverwaltung ausgeweitet.
- internationale Zuständigkeit; Konkretisiert wurde in der neuen Verordnung der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (sog. Center of Main Interest, kurz: COMI). Dieses ist der Ort, „an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist“. Bei natürlichen Personen ist dies der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, bei juristischen Personen oder Gesellschaften der Ort ihres Sitzes und bei natürlichen Personen, die einer selbstständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, in der Regel der Ort der Hauptniederlassung. Um missbräuchliche oder betrügerische Verlagerungen des Ortes der Insolvenzantragstellung (sog. Forum Shopping) zu verhindern, soll die Vermutung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen nicht gelten, sofern juristische Personen oder Gesellschaften den Sitz oder bei natürlichen Personen, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, die Hauptniederlassung in einem Zeitraum von drei Monaten vor Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt haben. Bei allen anderen natürlichen Personen gilt ein Zeitraum von 6 Monaten. Das mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht soll nun von Amts wegen seine Zuständigkeit prüfen und begründen. Es ist auch für Klagen zuständig, die sich unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren ableiten lassen und in engem Zusammenhang mit diesem stehen.
- Sekundärinsolvenzverfahren Wurde in einem Mitgliedsstaat ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, das in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt wird, so kann in diesem anderen Mitgliedsstaat ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden. Die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens erstrecken sich hierbei nur auf das Vermögen des Schuldners in diesem Land. Die Prüfung der Insolvenz des Schuldners im Sekundärinsolvenzverfahren unterbleibt, sofern die Insolvenz des Schuldners zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens erforderlich war. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens ist umgehend durch das Gericht, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragt wurde, zu informieren. Um die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu vermeiden, kann der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens eine einseitige Zusicherung geben, mit der er die gleichen Verteilungs- und Vorrechte nach nationalem Recht wahrt, die sich bei Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ergeben würden. Diese Zusicherungen sind in Bezug auf die Insolvenzmasse verbindlich. Komplexe Regeln sollen dies sichern und den betroffenen Gläubigern sind weitreichende Widerspruchsrechte eingeräumt.
- Veröffentlichung von Insolvenzverfahren Die Mitgliedsstaaten haben ein oder mehrere nationale Insolvenzregister einzurichten und zu unterhalten. Die Verordnung nennt hierzu Pflichtangaben (bspw. Datum der Eröffnung, Gericht, das das Verfahren eröffnete, Art des Verfahrens). Zur Vernetzung dieser wird die Kommission ein dezentrales System aufbauen, das aus den Insolvenzregistern und dem Europäischen Justizportal bestehen wird. Ausländische Gläubiger werden, sofern bekannt, mithilfe eines Standardmitteilungsformulars durch das zuständige Gericht bzw. den vom Gericht bestellten Verwalter unterrichtet und können ihre Forderungen mithilfe eines Standardformulars anmelden.
- Konzerninsolvenzen Der Insolvenzverwalter eines Unternehmens, das Mitglied einer Unternehmensgruppe ist, kann das Recht erhalten, gehört zu werden sowie die Aussetzung jeder Maßnahme in Zusammenhang mit der Verwertung der Masse in jedem Verfahren über das Vermögen eines anderen Mitglieds der Unternehmensgruppe beantragen.
- Gruppen-Koordinationsverfahren Sofern die Eröffnung eines freiwilligen Gruppen-Koordinationsverfahrens bei mehreren Gerichten beantragt wird, erklären sich alle zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für nicht zuständig (Prioritätsregel). Der bestellte Koordinator erstellt Empfehlungen für eine koordinierte Durchführung der Insolvenzverfahren, vermittelt zwischen den Insolvenzverwaltern und legt einen Gruppen-Koordinationsplan mit Maßnahmen zur Bewältigung der Insolvenz vor.

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Die Verwalter und Gerichte der Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren sollen insoweit zusammenarbeiten, wie es mit den Vorschriften für das jeweilige Verfahren vereinbar ist. Die Zusammenarbeit kann hierbei in beliebiger Form erfolgen.

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