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4. Schaffung eines außergerichtlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG)

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Die Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens und die Frage, wie die diesbezüglichen europarechtlichen Vorgaben (Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.6.2019) in deutsches Recht umgesetzt werden, traten aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 vorübergehend in den Hintergrund. Gleiches galt für die in der Sache bereits abgeschlossene, aber noch nicht mit einer entsprechenden Gesetzesänderung beantwortete Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011 (ESUG).

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Mit dem Ziel, zum einen diese beiden Vorhaben abzudecken und zum anderen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die durch die Covid-19-Pandemie bedingte Sondersituation weitere Anpassungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts erforderlich macht, veröffentlichte das BMJV am 19.9.2020 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Bereits am 9.11.2020 veröffentlichte daraufhin die Bundesregierung einen auf dem Referentenentwurf aufbauenden Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Am 17.12.2020 hat der Bundestag schließlich den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen (SanInsFoG). Das SanInsFoG wurde am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2020, Teil I, S. 3256). Kern des SanInsFoG ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG).[42]

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Das SanInsFoG trat überwiegend bereits zum 1.1.2021 in Kraft. Ausgenommen hiervon sind im Wesentlichen nur die Regelungen zur Veröffentlichung von Restrukturierungsverfahren. Die entsprechenden Vorschriften (§§ 84 ff. StaRUG) treten erst am 17.7.2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten der überwiegenden Teile des SanInsFoG und mithin des StaRUG zum 1.1.2021 soll sichergestellt werden, dass insbesondere die von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, die z.B. nur buchmäßig überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, von den im Gesetz vorgesehenen Erleichterungen profitieren und von der Möglichkeit einer außerhalb des Insolvenzverfahrens stattfindenden Restrukturierung Gebrauch machen können.

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