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6. Reform des Anfechtungsrechts

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Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz trat am 5.4.2017 in Kraft.[43]

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Die Regelungen des Reformgesetzes finden damit auf alle Insolvenzverfahren Anwendung, die nach dem 4.4.2017 eröffnet worden sind (Art. 103j EGInsO), mit Ausnahme von Zinsansprüchen und Nutzungsherausgabeansprüchen als Nebenforderungen zu Insolvenzanfechtungsansprüchen, deren Berechnung sich für Zeiten vor dem 5.3.2017 nach den alten Vorschriften richtet.

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Der Anfechtungszeitraum für die Vorsatzanfechtung wurde bei kongruenten und inkongruenten Deckungshandlungen gem. § 133 Abs. 2 InsO von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt. Außerdem wird bei kongruenten Deckungshandlungen die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur noch dann vermutet, wenn der Anfechtungsgegner positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte, während es nach altem Recht ausreichend war, dass der Anfechtungsgegner Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Des Weiteren wurde die Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 3 S. 2 InsO dahingehend eingeschränkt, dass Zahlungen, die auf Basis von Zahlungserleichterungen, wie z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen erbracht wurden, die gesetzliche Vermutung zur Folge haben, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Ein Insolvenzverwalter muss daher beweisen können, dass der Anfechtungsgegner positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte.

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Außerdem ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt ist, nach § 142 Abs. 1 InsO nur noch anfechtbar, wenn die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vorliegen und der Anfechtungsgegner erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelt. Leistungen des Schuldners, für die in engem zeitlichem Zusammenhang eine Gegenleistung erbracht wurde, wurden dadurch weitgehend der Anfechtung entzogen.

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