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Abb. 10: Übersicht Eigenverwaltungsverfahren in Deutschland 2012 – 2017[33]

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Verfahren nach § 270a InsO werden vergleichsweise häufiger genutzt als Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Tendenziell werden auch mehr Verfahren nach § 270a InsO im eröffneten Verfahren als Eigenveraltungsverfahren fortgeführt (61,87%) als Verfahren nach § 270b InsO (54,33 %). Auch die Rate der Beendigung von Verfahren durch Aufhebung nach einem bestätigten Insolvenzplan (§ 258) InsO ist bei § 270a InsO-Verfahren (23,9 %) deutlich geringer als bei § 270b InsO-Verfahren (41 %).[34]

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Der Evaluationsbericht kommt zusammenfassend zu der Einschätzung, dass die neu geschaffenen Verfahrensmöglichkeiten überwiegend positiv aufgenommen wurden. So wurde das Insolvenzplanverfahren mit seinem erweiterten Anwendungsbereich ebenso begrüßt wie die durch das ESUG geschaffene Möglichkeit, in die Rechte von Gesellschaftern einzugreifen. Das Kernziel des ESUG, der Ausbau des Anwendungsbereichs des Insolvenzplans, wurde erreicht. In der Praxis wird der Insolvenzplan als relevanter wahrgenommen. Als wichtige Maßnahmen in Insolvenzplänen werden an erster Stelle Anteilsübertragungen an einen Erwerber genannt, dann Kapitalschnitte und erst an dritter Stelle die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap). Der Debt-Equity-Swap wurde nur wenig genutzt.[35] Das Schutzschirmverfahren gem. § 270b InsO hat dagegen trotz der positiven Akzeptanz des ESUG die Erwartungen nicht erfüllt. Das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) wurde – wie schon dargelegt – weniger häufig in Anspruch genommen. Die Praxis ist skeptisch, ob das Schutzschirmverfahren – wie eigentlich beabsichtigt – zu einer früheren Insolvenzantragstellung führt. Vorteile des Schutzschirmverfahrens gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung (z.B. keine Veröffentlichungspflicht im eröffneten Verfahren, der Name „Schutzschirmverfahren“, Wahl des eigenen Sachwalters und einfache Begründung von Masseverbindlichkeiten) werden nicht so hoch gewichtet. Die Praxis scheint eher die Nachteile (vermeintlich höhere Kosten und Zeitdruck zur Vorlage des Insolvenzplans innerhalb von drei Monaten) zu sehen.[36]

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Das Deutsche Institut für angewandtes Insolvenzrecht hat im Rahmen einer Studie festgestellt, dass eine nachhaltige Sanierung im Eigenverwaltungsverfahren besser gelingt als in einem Regelinsolvenzverfahren. In 45 % der in der Studie untersuchten Eigenverwaltungsverfahren wurde ein eingereichter Insolvenzplan bestätigt und das Unternehmen damit erhalten. 66 % der befragten Unternehmen gaben an, dass ihnen das Unternehmen nach Durchführung des Verfahrens noch vollständig gehört. Nur 34 % hatten ihr Unternehmen verloren.[37] Zudem ist die Studie zu dem Ergebnis gekommen, dass in Eigenverwaltungsverfahren eine deutlich höhere Quote für ungesicherte Gläubiger erzielt werden kann, mehr Arbeitsplätze erhalten werden und die Verfahrensdauer wesentlich kürzer ist.[38]

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Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Eigenverwaltungsverfahren weiterhin nur einen kleinen Teil der in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren ausmachen. Die Praxis ist überwiegend nicht der Ansicht, dass Eigenverwaltungsverfahren zu häufig in dafür nicht geeigneten Situationen oder bei nicht geeigneten Schuldnern angeordnet werden. Unabhängig davon unterstützt die Praxis Forderungen nach klar definierten Mindestanforderungen („Eigenverwaltungswürdigkeit“) oder Ablehnungsgründen und vereinfachten Möglichkeiten zur Aufhebung des Verfahrens.[39] Zum Zeitpunkt der Befragung sah die Praxis kein Bedürfnis für die Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, sondern ein solches eher als weitere Option neben den insolvenzlichen Verfahrensarten.[40]

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