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I. Begriff der Rechtsfähigkeit

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Zum Unterhalt des K sind in erster Linie seine Eltern verpflichtet, § 1601.[1] Aber sie haben nichts; folglich brauchen sie auch nicht zu zahlen, § 1603. Lebte der Großvater G noch, dann müsste er K unterhalten, §§ 1601, 1606 II, 1607 I.

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1. K könnte gegen B einen Anspruch aus unerlaubter Handlung haben. Aber B hat nicht in die Rechte des K eingegriffen, die § 823 I als absolut geschützte Rechtsgüter aufzählt. B hat den G verletzt, folglich ist G „der andere“, dem B aus § 823 verpflichtet ist. (Es heißt nicht: „Wer einen anderen verletzt, ist jedem anderen zum Ersatz verpflichtet“.) Dem K ist aber durch den von B verschuldeten Tod des G der Unterhaltsanspruch verlorengegangen. In solchen Fällen hilft § 844 II. Hier ist die Tötung eines Unterhaltspflichtigen der Tatbestand, der dem Unterhaltsberechtigten einen Schadensersatzanspruch gibt; sein Schaden ist der Verlust des Unterhaltsanspruchs.

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2. Der Anspruch aus § 844 II setzt aber voraus, dass der Unterhaltsberechtigte als Zuordnungssubjekt des Unterhaltsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs im Augenblick der Schadenszufügung existierte.

Die Eigenschaft einer Person, Zuordnungssubjekt sein zu können, nennt man Rechtsfähigkeit. Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Ob jemand tatsächlich Rechte hat, spielt keine Rolle, genauso wenig ob er durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten erwerben kann. Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit (s. unten Rn 52 f) sind streng zu trennen. Rechte und Pflichten können auch ein noch nicht handlungsfähiges Neugeborenes treffen: Es hat Unterhaltsansprüche; es kann einen Unfall erleiden, aus dem ihm Schadensersatzansprüche erwachsen; es kann Erbe werden, den Nachlassverbindlichkeiten treffen, §§ 1922, 1967.

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Die Rechtsfähigkeit ist einer der wichtigsten Grundbegriffe des Rechts, und zwar nicht nur des Privatrechts: Nur Rechtsfähige können am Rechtsleben teilnehmen. Wenn sie selbst nicht handlungsfähig sind, handelt für sie ihr Vertreter (bzw bei juristischen Personen deren Organ, s. unten Rn 116). Was nicht rechtsfähig ist, ist Rechtsobjekt, mag es auch als solches nicht nur Gegenstand von Rechten, sondern auch selbst rechtlich geschützt sein, wie zB Tiere oder Kulturdenkmäler; niemals jedoch kann es selbst Subjekt von Rechten oder Pflichten sein.

Rechtsfähig ist der Mensch, und zwar jeder Mensch. Mit anderen Worten: Rechtsfähigkeit und Menschsein sind untrennbar (vgl Ernst Wolf, in Wolf/Naujoks, Anfang und Ende der Rechtsfähigkeit des Menschen 1955, S. 50, 82 ff; M. Lehmann, Der Begriff der Rechtsfähigkeit, AcP 2007, 225, 234). Doch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft auch selbstlernenden Robotern zumindest eine teilweise Rechtsfähigkeit zugestanden wird. (Vgl Gruber, in Susanne Beck [Hrsg.], Jenseits von Mensch und Maschine 2012, S. 133, 155 f; Kersten JZ 2015, 1, 7.)

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3. Der Satz von der Rechtsfähigkeit des Menschen ist dem BGB so selbstverständlich, dass es ihn nirgends ausdrücklich erwähnt, sondern nur in § 1 den Beginn der Rechtsfähigkeit „mit der Vollendung der Geburt“, also mit dem vollständigen Austritt des Kindes aus dem Mutterleib, bestimmt. Die genaue Bestimmung des Zeitpunktes ist erforderlich, weil es verschiedene rechtliche Möglichkeiten gibt, den Beginn des Menschseins und damit der Rechtsfähigkeit zu fixieren. So hätte das Gesetz die Rechtsfähigkeit später, aber auch früher, zB mit der Zeugung oder dem Beginn der Geburt beginnen lassen können.

So verlangt etwa das spanische Recht, dass das Kind eine menschliche Gestalt und 24 Stunden gelebt haben muss, Art. 30 Código Civil. Wichtig wird das Hinausschieben der Rechtsfähigkeit für die Erbfolge, wenn die Mutter bei der Geburt stirbt; vgl § 1923 I.

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§ 1 BGB hat sich mit der Vollendung der Geburt für einen klaren, leicht feststellbaren Zeitpunkt entschieden. Das bedeutet im Übrigen aber keine Wertentscheidung gegen das erst werdende Leben. Aus § 1 lässt sich keineswegs folgern, dass der Erzeugte vor Vollendung der Geburt schutzlos sein soll.

Teil I Die Rechtssubjekte§ 1 Begriff, regelmäßiger Beginn und Vorverlegung der Rechtsfähigkeit › II. Vorverlegung der Rechtsfähigkeit

BGB-Allgemeiner Teil

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