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I. Ende der Rechtsfähigkeit

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1. Falls die Forderung gegen K besteht, stand sie dem V zu. Allerdings endete mit dem Tode des V dessen Rechtsfähigkeit. Eine dem § 1 entsprechende Regelung des Zeitpunkts, in welchem die Rechtsfähigkeit eines Menschen endet, fehlt. Der Tod erschien dem Gesetzgeber als das selbstverständliche und eindeutige Ende der Rechtsfähigkeit.

Indes haben die Fortschritte der Medizin den Todesbegriff zweifelhaft werden lassen. Die frühere Vorstellung vom Herztod (Stillstand der Atmung und des Kreislaufs) hat dem Gehirntod (Nulllinie im EEG) Platz gemacht (vgl Laufs/Katzenmeier/V. Lipp, Arztrecht7 2015, VI Rn 18; MüKo-Leipold X7 2017, § 1922 Rn 12 f mwN).

Die Mediziner vermögen nicht nur Wiederbelebungen nach einem Herzstillstand durchzuführen, sondern auch die Herz- und Kreislauffunktionen nach einem Gehirntod künstlich aufrechtzuerhalten. Letzteres ist vor allem für die Durchführung von Organtransplantationen wichtig. Den Gehirntod für maßgeblich erklärt auch § 3 II Nr 2 des TransplantationsG vom 5.11.1997 (BGBl I 2631).

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Gelegentlich wird, wie bis zur 5. Auflage von Harry Westermann, vorgeschlagen, den Todesbegriff in einen Handlungs- und einen Feststellungsbegriff aufzuspalten. Im ersten Fall gehe es darum, ob Hilfsmaßnahmen eingestellt oder unterlassen werden dürfen, ob Eingriffe in die körperliche Integrität (zB zum Zweck der Organtransplantation) erlaubt sind, im zweiten Fall um die zeitliche Fixierung ex post eines unzweifelhaft eingetretenen Todes (zB zum Zweck der Erbscheinserteilung). Im ersten Fall wollte Westermann einen möglichst späten Todesbegriff, definiert durch den Gehirntod, zugrunde legen, im zweiten Fall an dem herkömmlichen Todesbegriff festhalten. Für eine Aufspaltung auch Medicus/Petersen11 Rn 1052; MüKo-Spickhoff8 § 1 Rn 21 ff. Eine Aufspaltung des Todesbegriffs trägt jedoch nichts zur Rechtsklarheit bei. Weder lässt sich der Herztod leichter feststellen, noch muss er früher eintreten als der Gehirntod. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb die Ärzte mit dem künstlichen Hinausschieben des Herztodes zugleich den Erbfall sollten hinausschieben dürfen. An dem Gehirntod als einheitlichem Todesbegriff ist deshalb festzuhalten. Vgl §§ 3 I Nr 2, 5 I 2 TransplantationsG und Deutsch NJW 1998, 777, 778.

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Dass der Mensch mit dem Tode aufhört zu existieren und deshalb seine Rechtsfähigkeit verliert, bedeutet nicht, dass nicht schutzwürdige Persönlichkeitswerte seinen Tod überdauern könnten; vgl Schack, Weiterleben nach dem Tode – juristisch betrachtet, JZ 1989, 609 ff.

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2. Dem Wegfall des Rechtssubjekts durch Tod trägt das Gesetz im Erbrecht Rechnung. Alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen (= Erblassers) gehen im Augenblick des Todes automatisch, dh ohne besondere Übertragungshandlungen, gemäß § 1922 I auf den oder die Erben über. Im Wege der Gesamtnachfolge tritt der Erbe automatisch bezüglich des gesamten Vermögens an die Stelle des Erblassers (Universalsukzession). Das Gegenstück zur Gesamtnachfolge ist die Einzelnachfolge, bei der nur ein spezieller Vermögensgegenstand durch eine besondere Übertragungshandlung vom bisherigen Rechtsträger auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen wird (Singularsukzession). Für die Übertragungshandlung sieht das Gesetz je nach Art des zu übertragenden Gegenstandes besondere Formen vor; vgl § 398 für die Abtretung von Forderungen; §§ 929 ff für die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen; §§ 873 ff für die Übertragung von Rechten an Grundstücken, für das Grundeigentum vgl auch § 925.

Eine solche Einzelübertragung läge vor, falls V die Forderung gegen K auf einen anderen, etwa den Übernehmer seines Handelsgeschäfts, übertragen hätte. Selbst wenn der Inhaber sein gesamtes Unternehmen veräußert, liegt nämlich keine Gesamtnachfolge, sondern eine Summe von Einzelnachfolgen in die zum Unternehmen gehörenden Gegenstände vor.

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Gesamtnachfolge gibt es nur, wo das Gesetz sie ausdrücklich angeordnet hat, wie für den Erbfall, § 1922 (gleichgestellt ist der Anfall des Vereinsvermögens an den Fiskus, § 46); Vermögensübertragung bei Eintritt der allgemeinen Gütergemeinschaft, § 1416 II; Verschmelzung von Gesellschaften, § 20 UmwandlungsG. Soll eine Vermögenseinheit auf ein anderes Rechtssubjekt übergehen, ohne dass ein Tatbestand der Gesamtnachfolge gegeben ist, dann muss jeder einzelne Vermögensgegenstand in der für ihn maßgebenden Form übertragen werden. Das kann sehr umständlich und kostspielig sein.

Beispiele:

Der Hofeigentümer will seinen Hof auf seinen künftigen Erben unter Lebenden übertragen. Zu dem Hof als Wirtschaftseinheit gehören die Grundstücke (und Gebäude als deren wesentliche Bestandteile), Vorräte (zB Saatgut, Futter für das Vieh), Inventar (Geräte, Maschinen), Vieh.

Oder: Der Inhaber einer Maschinenfabrik verkauft das Unternehmen. Zu der Wirtschaftseinheit gehören Grundstücke mit Gebäuden, Maschinen, Patente, Betriebsgeheimnisse, Forderungen, laufende Verträge, in die der Übernehmer des Unternehmens eintreten soll, usw. Vgl unten Fall 8 (Rn 147).

Im Fall 2 ist die eventuelle Forderung des V gegen den K also im Wege der Gesamtnachfolge auf den Erben des V übergegangen.

Teil I Die Rechtssubjekte§ 2 Ende der Rechtsfähigkeit. Todeserklärung. Verjährung. Vollmacht über den Tod hinaus › II. Todeserklärung

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