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Aus dem Vorwort zur 6. Auflage (1991)

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Gerne bin ich der Aufforderung des Verlages gefolgt, den von Harry Westermann begründeten, zuletzt 1983 erschienenen Schwerpunkte-Band BGB Allgemeiner Teil als Bearbeiter zu übernehmen. Das bewährte didaktische Konzept ist unverändert geblieben. Im Übrigen jedoch habe ich das Buch von Grund auf überarbeitet und nichts ungeprüft übernommen. Angesichts aktueller Rechtsentwicklungen waren einige Schwerpunkte neu zu setzen, und manches erscheint in der Beleuchtung eines anderen Verfassers notwendig in einem neuen Licht.

Herausgenommen habe ich das Kapitel 7 zur Staatshaftung, die nicht zu den Grundlagen des Privatrechts gehört, die dieses Buch vor allem den Studienanfängern vermitteln soll. Den so gewonnenen Raum habe ich für einen weiteren Fall (Kapitel 13) zur Rechtsgeschäftslehre genutzt, die den Schwerpunkt des Stoffes des ersten Semesters und der Anfängerübungen bildet. Ausgewechselt wurde auch Fall 15.

Die Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur beschränken sich bewusst auf solche von zentraler Bedeutung, die auch Anfangssemestern den vertieften Einstieg in die Problematik erleichtern können. Doch bleibt der Allgemeine Teil infolge seines Abstraktionsgrades auf weite Strecken nicht nur für Anfänger eine recht harte Kost. Um sie nicht zu entmutigen, habe ich schwierigere Passagen mit einem der Randnummer vorangestellten „F“ gekennzeichnet. An diesen und vielen anderen Stellen des Buches werden auch Fortgeschrittene zur Vorbereitung der Übungen und in der Examensphase manches Wichtige und Nützliche (wieder) entdecken.

Lesens- und beherzigenswert ist auch das Kapitel 22 zur Methode der Fallbearbeitung. Darüber, ob der Autor seinen eigenen Ansprüchen (Rn 593–595) gerecht geworden ist, mögen die Leser urteilen. Vorgekostet und das Menü um zahlreiche Verbesserungsvorschläge bereichert haben die Teilnehmer meines Mitarbeiterseminars, ohne deren tatkräftige Unterstützung und stetigen Ansporn das Buch so schnell nicht fertig geworden wäre.

Bielefeld, im Juli 1991 Haimo Schack

BGB-Allgemeiner Teil

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