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Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

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Der großen Zahl an Grundriss- und Lehrbuchreihen eine neue hinzuzufügen mag überflüssig erscheinen. Indessen soll die Reihe, deren erster Band hiermit vorgelegt wird, einen speziellen Zweck mit eigenständigen Methoden verfolgen: Es geht darum, dem Studenten (hauptsächlich den ersten und mittleren Semestern) eine einführende Darstellung, den älteren Semestern eine Wiederholungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, die bewusst darauf verzichtet, die ganze Stofffülle vorzutragen, sondern sich auf Schwerpunkte beschränkt. Die dargestellten Gegenstände sind daher vorzüglich unter pädagogischen Gesichtspunkten ausgewählt: Besonderes Gewicht ist auf die Institute gelegt, deren Kenntnis für ein fruchtbares Studium und für das Examen erforderlich, deren Verständnis Voraussetzung zur methodischen eigenen Arbeit der Studenten ist und die in die moderne Problematik einführen. In diesem Umfang ist auch vertieftes Eindringen angestrebt. Die zusammenfassenden Kapitel geben einen Überblick über die nicht näher behandelten Rechtseinrichtungen.

Dem pädagogischen Zweck ist auch die Darstellungsweise angepasst: Sie geht vom Fall aus und kehrt zu ihm ständig zurück, hat aber, da unser Recht kein „Fallrecht“ ist, ständig die Entfaltung des Rechtssystems und der dogmatischen Zusammenhänge zum Ziel. Dementsprechend folgen die einzelnen Paragraphen nicht dem „Fallaufbau“; wohl aber ist, um den Studenten frühzeitig (die Übungen beginnen im zweiten Semester) mit der Methode der Fallbearbeitung und des Klausuraufbaus vertraut zu machen, den meisten Paragraphen eine Skizze des klausurmäßigen Aufbaus des Einleitungsfalles angefügt.

Wenn so die Fallösung einen erheblichen Raum einnimmt, bleibt der Fall Einführungs- und Anschauungsmaterial, also ein Hilfsmittel für die das Rechtssystem entfaltende Darstellung. Eine Fallsammlung wollen die „Schwerpunkte“ nicht sein; die Klausurskizzen und die Lehre der Fallbearbeitung sind als Bestandteile einer Einführung verstanden.

Die Paragraphen mit zusammenfassendem Überblick können einen wesentlich höheren Abstraktionsgrad der Darstellung wagen, zumal es erforderlich ist, frühzeitig den jungen Juristen an diese Arbeits- und Denkweise zu gewöhnen. Diese Überblicke sollen zugleich ein Hilfsmittel zur Wiederholung und zur Selbstkontrolle des Wissens und des Verständnisses sein.

Den Zwecken der Reihe entspricht es, dass die Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung selten und knapper als in den üblichen Lehrbüchern bleibt, wenn auch mE die Nachweise ausreichen, um ein vertieftes Studium anzuschließen. Dieses auch und gerade mit dem „großen, klassischen Lehrbuch“ anzuregen, ist ein weiteres Ziel der Reihe.

Münster, im März 1969 Harry Westermann

BGB-Allgemeiner Teil

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