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II. Todeserklärung

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Gesetzlicher Erbe des V ist S, § 1924, falls er am 15.12.2018 noch gelebt hat, § 1923 I. Er schließt dann B, die in der zweiten Erbfolgeordnung steht, § 1925, von der Erbfolge aus, § 1930. Nun ist nicht sicher, dass S gestorben ist, wenn auch sein Tod sehr wahrscheinlich ist. B kann also, wenn sie die Erbschaft nach V in Anspruch nehmen will, nicht beweisen, dass S vorverstorben ist. Auch der Erfolg eines Handelns für S hinge davon ab, ob S noch lebt. Angesichts der Unsicherheit über das Schicksal des S findet sich also niemand, der die Forderung geltend machen kann.

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1. In solchen Fällen der Unsicherheit über Leben und Tod einer Person spricht man von Verschollenheit. Das Verschollenheitsgesetz vom 15.1.1951 (BGBl I 63) ermöglicht es, einen Verschollenen für tot zu erklären. Man unterscheidet die allgemeine Verschollenheit, § 3, und die Verschollenheit in besonderen Gefahrenfällen. Im Fall 2 ist der Tatbestand der Seeverschollenheit des § 5 erfüllt.

Die Verschollenheit ändert an der Rechtsfähigkeit des Verschollenen nichts; sie erlaubt nur, den S für tot zu erklären. Das geschieht durch Gerichtsbeschluss im Aufgebotsverfahren (öffentliche Aufforderung an den Verschollenen und an alle, die Auskunft geben können, sich zu melden) gemäß §§ 13 ff VerschG.

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2. Die Todeserklärung schafft eine Vermutung, dass der für tot Erklärte in dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt gestorben ist, § 9 VerschG. Für die Seeverschollenheit wird als Todeszeitpunkt der Untergang des Schiffes vermutet, § 9. Die Todeserklärung wird also als Todeszeitpunkt des S den 12.12.2014 annehmen. Die Todeserklärung beendet die Rechtsfähigkeit nicht. Einen solchen Erfolg kann der Gerichtsbeschluss nicht herbeiführen. Denn die Rechtsfähigkeit kann einem Menschen nicht entzogen werden.

Anders früher durch den bürgerlichen Tod als Strafe oder den Klostertod beim Eintritt in ein Kloster. Letzteres war besonders praktisch, da das Kloster dann erben konnte! Einen Lebenden seiner Rechtsfähigkeit zu berauben, wäre heute mit Art. 1 I GG unvereinbar.

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Die Rechtsfähigkeit des für tot Erklärten endet also ausschließlich mit seinem wirklichen Tod. Ist er vor dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt gestorben, dann endet sie vorher; hat er den Zeitpunkt überlebt, so ändert der Beschluss an der Rechtsfähigkeit und an der materiellen Rechtslage nichts. Jedoch löst die durch die Todeserklärung geschaffene Vermutung bis zu ihrer Widerlegung Rechtswirkungen aus.

Also kann B nach der Todeserklärung des S die Erbschaft als gesetzliche Erbin in Anspruch nehmen. Sollte S jedoch wider Erwarten zurückkehren, dann kann er selbstverständlich die Herausgabe seines „Nachlasses“ von B fordern; vgl §§ 2018, 2031.

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3. Mit Vermutungen arbeitet das Gesetz auch sonst. Es gibt widerlegliche Vermutungen (so außer §§ 9 ff VerschG zB §§ 891, 1006) und unwiderlegliche (so zB §§ 545, 892, 1566, 2365 f). Unwiderlegliche Vermutungen dienen vor allem dazu, denjenigen zu schützen, der im Vertrauen auf den Vermutungstatbestand durch Rechtsgeschäft etwas erwerben will; typisch hierfür sind §§ 892, 2366.

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Daneben gibt es noch die Fiktionen. Eine Fiktion liegt vor, wenn an einen bestimmten Tatbestand die Rechtsfolge eines anderen, in casu nicht gegebenen Tatbestandes geknüpft wird. Charakteristisch für eine Fiktion ist meist das Wort „gilt“. Vgl zB § 891 (Vermutung) mit § 1923 II (Fiktion): Im Fall der §§ 891, 892 kann das Grundbuch richtig oder unrichtig sein. In § 1923 II dagegen steht fest, dass das Kind zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte; die Rechtslage soll aber so sein, als ob das Kind schon geboren wäre. Die Fiktion behandelt also zwei ungleiche Tatbestände bewusst gleich, indem sie dieselbe Rechtsfolge anordnet. Mit dieser Gesetzestechnik erspart sich der Gesetzgeber, ähnlich wie bei einer Verweisung, eine selbstständige Regelung. Vgl Larenz, Methodenlehre6 1991, S. 262 ff; Köhler41 § 3 Rn 16.

Teil I Die Rechtssubjekte§ 2 Ende der Rechtsfähigkeit. Todeserklärung. Verjährung. Vollmacht über den Tod hinaus › III. Verjährung

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