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1.2.3.9 Beteiligung der Arbeitnehmer

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Der Verschmelzungsplan hat schließlich Angaben zu dem Verfahren zu enthalten, nach dem die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gem. der SE-RL geschlossen wird.[43] Da die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern nach § 4 SEBG[44] regelmäßig erst unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplans einleiten, kann der Verschmelzungsplan denknotwendig nicht das tatsächlich durchgeführte, sondern nur das geplante Verfahren beschreiben.[45]

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