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1.2.4 Zuleitung an den Betriebsrat

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Soweit eine deutsche AG an der Verschmelzung beteiligt ist, ist nach Art. 18 SE-VO i. V. m. § 5 Abs. 3 UmwG der Verschmelzungsplan spätestens einen Monat vor deren Hauptversammlung, die gem. Art. 23 Abs. 1 SE-VO über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, ihrem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten.[48]

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Welcher Betriebsrat zuständig ist, ergibt sich aus den Vorschriften des BetrVG. Existiert ein Gesamtbetriebsrat, ist dieser ausschließlich zuständig, anderenfalls die Betriebsräte der beteiligten deutschen Rechtsträger; existiert bei den betroffenen deutschen Rechtsträgern kein Betriebsrat, so entfällt das Zuleitungserfordernis.[49]

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Die Monatsfrist berechnet sich nach §§ 187–193 BGB.[50] Da die rechtzeitige Zuleitung beim Handelsregister nach § 17 Abs. 1 UmwG nachzuweisen ist, ist es empfehlenswert, den jeweiligen Betriebsratsvorsitzenden die Zuleitung durch Empfangsbekenntnis bestätigen zu lassen oder den Nachweis durch Versendung per Einschreiben/Rückschein oder Übergabe durch einen Boten sicherzustellen.

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Der Betriebsrat kann sowohl auf die Einhaltung der Frist[51] als auch gänzlich auf die Zuleitung[52] verzichten.

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