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1.2.9 Bekanntmachung des Verschmelzungsplans

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Über Art. 18 SE-VO findet hinsichtlich der beteiligten deutschen Rechtsträger für die Bekanntmachung des Verschmelzungsplans § 61 UmwG Anwendung. Nach § 61 S. 1 UmwG muss der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf vor der Einberufung der Hauptversammlung, die gem. Art. 23 Abs. 1 SE-VO über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, zum Handelsregister eingereicht werden. Das Registergericht hat nach § 61 S. 2 UmwG daraufhin im elektronischen Bundesanzeiger[82] einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist. Ein Verzicht der Anteilsinhaber der Gründungsgesellschaften auf die Frist zur Bekanntmachung und die Bekanntmachung selbst ist möglich.[83] Auf die Bekanntmachung des Verschmelzungsplans selbst können die Anteilsinhaber der übertragenden Gründungsgesellschaft nur dann nicht verzichten, wenn eine SE mit Sitz im Ausland gegründet wird. Denn die Bekanntmachung des Verschmelzungsplans ist maßgeblich für den Fristbeginn zur Anmeldung der Ansprüche von Gläubigern auf Sicherheitsleistung nach §§ 8 S. 1, 13 Abs. 1 und 2 SEAG.[84]

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Darüber hinaus sind nach Art. 21 SE-VO für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften im Amtsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats, dessen Recht sie unterliegen, folgende Angaben bekannt zu machen: Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften, das Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Publizitätsrichtlinie[85] genannten Urkunden für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register, einen Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der betreffenden Gesellschaft gem. Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können, einen Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der betreffenden Gesellschaft gem. Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte für diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können, die für die SE vorgesehene Firma und ihr künftiger Sitz.

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Nach § 5 S. 1 SEAG sind die gem. Art. 21 SE-VO bekannt zu machenden Angaben dem Handelsregister bei Einreichung des Verschmelzungsplans, also zum Zeitpunkt des § 61 S. 1 UmwG, mitzuteilen. Das Registergericht hat diese Angaben nach § 5 S. 2 SEAG zusammen mit dem nach § 61 S. 2 UmwG vorgeschriebenen Hinweis, also ebenfalls im elektronischen Bundesanzeiger,[86] bekannt zu machen.

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