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1.2.3.7 Gewährung von Sondervorteilen

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Darüber hinaus muss der Verschmelzungsplan auch jeden besonderen Vorteil ausweisen, der den Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt wird.[37] Damit sollen die betroffenen Aktionäre in die Lage versetzt werden, die Objektivität der vorgenannten Personen überprüfen zu können.[38] Sondervorteile sind Vergünstigungen jeglicher Art, nicht jedoch Gegenleistungen für erbrachte Tätigkeiten. In der Verschmelzungspraxis häufig anzutreffen sind besondere Ausgleichszahlungen an Organmitglieder der übertragenden Rechtsträger, die ihr Amt mit Wirksamwerden der Verschmelzung verlieren.

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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