Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 100

1.2.1 Schlussbilanz

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Soweit übertragender Rechtsträger eine deutsche AG ist, muss für diese nach Art. 18 SE-VO i. V. m. § 17 Abs. 2 UmwG auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlussbilanz aufgestellt werden, um sie später bei der Anmeldung der Verschmelzung beizufügen.[4] Sie muss nur bei prüfungspflichtigen Rechtsträgern geprüft werden.[5] Nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG muss sie auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden sein, da anderenfalls das Registergericht die Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 25 SE-VO nicht ausstellt.[6] Wegen der Dauer der Verhandlungen zur Arbeitnehmerbeteiligung[7] und der Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG wird es häufig notwendig sein, die Schlussbilanz erst nach Aufstellung des Verschmelzungsplans[8] während der weiteren Vorbereitungsphase aufzustellen, sodass die Schlussbilanz der Unternehmensbewertung[9] und dem daraus resultierenden Umtauschverhältnis[10] noch nicht zugrunde gelegt werden kann.

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Wird der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf erst sechs Monate nach dem Stichtag des letzten Jahresabschlusses aufgestellt, ist nach Art. 18 SE-VO i. V. m. § 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG für die betroffenen deutschen Rechtsträger eine Zwischenbilanz aufzustellen, deren Stichtag nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegen darf, der der Aufstellung vorausgeht.

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