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4.2 Mehrstaatlichkeit

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Eine AG kann nur dann in eine SE umgewandelt werden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats[42] unterliegende Tochtergesellschaft hat.[43]

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Die Zweijahresfrist beginnt mit Errichtung der Tochtergesellschaft bzw. mit dem nachträglichen Kontrollerwerb über diese und muss bis zu dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt.[44] Die Gründungsgesellschaft muss nicht während des Zweijahreszeitraums durchgehend in der Rechtsform einer AG bestanden haben. Ein zwischenzeitlicher identitätswahrender Formwechsel der Gründungsgesellschaft ist im Hinblick auf das Mehrstaatlichkeitserfordernis unschädlich.[45] Bei der insofern möglichen „Kettenumwandlung“ einer GmbH über eine AG in eine SE ist sogar die parallele Durchführung der einzelnen Umwandlungsvorgänge zulässig, solange die Gründungsgesellschaft vor ihrer Umwandlung in eine SE noch als AG durch Eintragung entstanden ist.[46] Für die Definition des Begriffs „Tochtergesellschaft“ ist wie in Art. 2 Abs. 2 SE-VO auf das Vorliegen eines beherrschenden Einflusses abzustellen; ausreichend ist es, wenn es sich um eine mittelbare Tochtergesellschaft (Enkelgesellschaft) handelt.[47]

3II › 5. SE-Tochtergesellschaft

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