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1. Verschmelzung

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Das Verfahren zur Gründung einer SE durch Verschmelzung[1] ist in Art. 17 ff. SE-VO geregelt. Soweit das Verfahren der Gründung nicht oder nur in Teilbereichen in der SE-VO geregelt ist, finden nach Art. 18 SE-VO auf jede Gründungsgesellschaft die jeweils einschlägigen nationalen Verschmelzungsvorschriften Anwendung, soweit diese mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.

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