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5.1 Gründer

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Art. 3 Abs. 2 SE-VO lässt jedenfalls eine Einmanngründung durch eine SE zu.[50] Dies ergibt sich eindeutig aus den ergänzenden Regelungen in S. 2 und 3. Damit bietet sich diese Gründungsvariante für die Schaffung von Vorratsgesellschaften an.[51] Fraglich ist, ob sich darüber hinaus an der Gründung weitere Gesellschafter beteiligen dürfen. Der Wortlaut scheint dies nicht auszuschließen. Hinzu kommt, dass sich ohnehin weitere Gesellschafter unmittelbar nach der Gründung im Wege einer Kapitalerhöhung oder einer Aktienübertragung beteiligen könnten. Beide Aspekte könnten für eine Zulassung weiterer Gründungsgesellschafter ins Feld geführt werden.[52] Eine Einschränkung ergäbe sich dann allerdings daraus, dass es sich um eine Tochtergesellschaft der SE handeln muss, sodass auch insoweit – wie in Art. 2 Abs. 2 b, Abs. 3 b SE-VO – auf die Definition in Art. 3 Abs. 2–7 der Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat abzustellen und das Vorliegen eines beherrschenden Einflusses zu verlangen wäre.[53] Neben der SE könnten sich nach dieser weiten Auslegung an der Gründung auch weitere SE, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder natürliche Personen beteiligen, solange nur die SE beherrschender Gesellschafter wäre. Gegen diese weite Auslegung spricht jedoch zum einen der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 S. 1 SE-VO, der weitere Gründer nicht erwähnt, und zum anderen der systematische Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Art. 3 Abs. 2 SE-VO, die sich sämtlich mit der Einmanngründung befassen. Die SE-VO geht also offensichtlich ausschließlich von der Möglichkeit der Einmanngründung aus. Letztlich entscheidend dürfte das Argument sein, dass die Gründungsvorschriften angesichts des numerus clausus der Gründungsformen eng auszulegen sind. In jedem Fall ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsunsicherheit der Praxis zu empfehlen, an der Gründung einer SE-Tochtergesellschaft nach Möglichkeit keine weiteren Gesellschafter zu beteiligen, solange diese Auslegungsfrage nicht auf Unionsebene geklärt ist.[54]

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