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1.2.3.5 Verschmelzungsstichtag

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Der Verschmelzungsplan muss den Zeitpunkt enthalten, von dem an die Handlungen der sich verschmelzenden Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der SE vorgenommen gelten,[32] zu dem also die Rechnungslegung übergeleitet wird. Dieser Verschmelzungsstichtag kann ebenfalls frei bestimmt werden. Bei der Festlegung des Verschmelzungsstichtags ist jedoch in jedem Falle sicherzustellen, dass eine Rechnungslegung der übertragenden Gesellschaften noch so lange erfolgt, wie deren Aktionäre gewinnberechtigt sind. Da sich hier bei Verzögerungen dieselben Schwierigkeiten ergeben wie hinsichtlich der Gewinnberechtigung, empfiehlt sich auch insoweit eine flexible – auf die Gewinnberechtigung abgestimmte – Stichtagsregelung.[33] Verschiebt sich nach der flexiblen Stichtagsregelung der Verschmelzungsstichtag, muss auf den neuen Stichtag eine neue Schlussbilanz aufgestellt, festgestellt und dem Registergericht eingereicht werden.

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