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1.2.3.6 Gewährung von Sonderrechten

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Der Verschmelzungsplan hat sämtliche Rechte, welche die SE den mit Sonderrechten ausgestatteten Aktionären der Gründungsgesellschaften und den Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen anzugeben.[34] Dabei handelt es sich um jegliche gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte oder sonstigen schuldrechtlichen Sondervorteile in vermögensrechtlicher oder mitverwaltungsrechtlicher Hinsicht, die an Aktionäre eines übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers oder an Inhaber anderer besonderer Rechte[35] ausgegeben werden. Der Kreis dieser Inhaber anderer besonderer Rechte ist – jedenfalls bei Beteiligung einer deutschen AG – an § 23 UmwG zu orientieren, der über Art. 18 SE-VO anwendbar ist und die Gewährung gleichwertiger Rechte vorschreibt.[36]

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