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5. SE-Tochtergesellschaft

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Nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 SE-VO kann eine SE selbst eine oder mehrere Tochtergesellschaften in Form einer SE gründen.[48] Dabei handelt es sich – wie bei der Tochter-SE – um eine klassische Gründung nach nationalem Aktienrecht. Daneben kommt die Gründung einer SE im Wege der Ausgliederung eines Unternehmensteils nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG nicht in Betracht, da die SE-VO in ihrem numerus clausus der Gründungsformen diese Option nicht vorsieht und insoweit abschließenden Charakter hat.[49]

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Als Sitz ihrer Tochtergesellschaft kann sie jeden beliebigen Mitgliedstaat wählen.

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