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1.2.3.2 Umtauschverhältnis, Ausgleichsleistung

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Außerdem muss der Verschmelzungsplan das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichsleistung ausweisen.[22] Soweit es sich nicht um einen konzerninternen Vorgang handelt, ist regelmäßig das Umtauschverhältnis wegen seiner wirtschaftlichen Auswirkungen die Kernfrage für die beteiligten Rechtsträger und deren Gesellschafter.[23] Kann aufgrund der Dauer der Verhandlungen zur Arbeitnehmerbeteiligung die Schlussbilanz dem Umtauschverhältnis noch nicht zugrunde gelegt werden,[24] ist es empfehlenswert, das Umtauschverhältnis flexibel festzulegen und einen Anpassungsmechanismus an die veränderten Werte der Schlussbilanz vorzusehen. Wird die SE in Deutschland errichtet, sind Ausgleichsleistungen durch bare Zuzahlungen nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. §§ 68 Abs. 3, 73 UmwG bis zur Höhe von 10 % des auf die gewährten Aktien der SE entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals zulässig.[25]

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