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1.1.2 Verschmelzung durch Neugründung

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Die Verschmelzung durch Neugründung nach Art. 17 Abs. 2 b SE-VO entspricht im deutschen Recht der Verschmelzungsform nach § 2 Nr. 2 UmwG. Im Unterschied zur Verschmelzung durch Aufnahme besteht hier der übernehmende Rechtsträger noch nicht, sondern wird während der Verschmelzung als SE gegründet.[3]

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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