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4.1 Umwandelnder Rechtsträger

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In eine SE umgewandelt werden kann ausschließlich eine AG i. S. d. Anhangs I[40] der SE-VO, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der EU hat.[41]

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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