Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 86
4. Umwandlung
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Nach Art. 2 Abs. 4 SE-VO kann eine SE durch Umwandlung entstehen. Die Umwandlung ist dem Formwechsel nach deutschem Umwandlungsrecht (§§ 190 ff. UmwG) vergleichbar. Wie der deutsche Formwechsel führt auch die Umwandlung nach Art. 2 Abs. 4 SE-VO weder zu einer Auflösung der bestehenden Gesellschaft noch zur Gründung einer neuen juristischen Person.[38] Die umzuwandelnde Gesellschaft behält also ihre rechtliche Identität. Ein Rechtsübergang findet nicht statt. Art. 37 Abs. 9 SE-VO hat daher lediglich deklaratorische Bedeutung.
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Da der Sitz der Gesellschaft anlässlich der Umwandlung nach Art. 37 Abs. 3 SE-VO nicht gem. Art. 8 SE-VO in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden darf,[39] handelt es sich um eine Umwandlung rein nationalen Charakters.