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1. Verschmelzung

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Nach Art. 2 Abs. 1 SE-VO kann eine SE durch Verschmelzung gegründet werden. Die Verschmelzung ist sowohl durch Aufnahme als auch durch Neugründung möglich.[1]

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Der Sitz der SE ist bei der Verschmelzung durch Aufnahme mit dem Sitz des übernehmenden Rechtsträgers vorgegeben (vgl. auch bei Gründung durch Umwandlung Art. 37 Abs. 3 SE-VO).[2] Im Falle der Verschmelzung durch Neugründung können die beteiligten Rechtsträger anstelle eines ihrer bestehenden Sitze den Sitz der neuen SE auch in einem dritten Mitgliedstaat wählen.[3]

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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