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3.2 Mehrstaatlichkeit

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Von den Gründern der Tochter-SE müssen mindestens zwei dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten[35] unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben. Insofern kann auf die Ausführungen zur Mehrstaatlichkeit bei der Holding-SE verwiesen werden.[36] Wenn sich unter den Gründern eine SE befindet und die Mehrstaatlichkeit nicht erfüllt ist, bleibt noch die Möglichkeit einer Gründung nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 SE-VO durch die SE allein und die anschließende Aufnahme weiterer Aktionäre.[37]

3II › 4. Umwandlung

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