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5. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 10 SE-VO

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Art. 10 SE-VO ordnet an, dass eine SE vorbehaltlich der Bestimmungen der SE-VO in jedem Mitgliedstaat wie eine AG behandelt wird, die nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründet wurde. Die Vorschrift enthält ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot,[43] welches über die Frage des anwendbaren Rechts hinausweist.

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Innerhalb des Regelungsbereichs der Verordnung ergibt sich die Anwendbarkeit der mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften, die für eine nach dem Recht des Sitzstaates gegründete AG gelten, bereits aus der Generalverweisung. Diese Verweisung wird durch Art. 10 SE-VO flankiert in Bereichen außerhalb des unmittelbaren Regelungsbereichs der Verordnung, soweit mitgliedstaatliche Vorschriften an die Rechtsform der AG anknüpfen. Soweit also bspw. das UmwG nicht bereits aufgrund der Generalverweisung Anwendung findet, eröffnet Art. 10 SE-VO einer SE mit dem Sitz in Deutschland grundsätzlich die Möglichkeit, sich wie eine AG als aufnehmender oder übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung oder Spaltung zu beteiligen, auch wenn die SE in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG nicht ausdrücklich als umwandlungsfähiger Rechtsträger aufgeführt ist. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob und inwieweit die Regelungen der SE-VO, namentlich die Gründungsvorschriften und Art. 66 SE-VO, als abschließend anzusehen sind, sodass die spezifischen Regelungen der SE-VO den Rückgriff auf das nationale Umwandlungsrecht sperren.[44]

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Art. 10 SE-VO kommt darüber hinaus etwa zum Tragen, wenn Mitgliedstaaten für gewisse Geschäftstätigkeiten eine bestimmte Rechtsform vorsehen: Soweit das jeweilige Betätigungsfeld einer AG offen steht, gilt dies unmittelbar aufgrund der SE-VO auch für die SE, ohne dass es einer Gesetzesänderung bedürfte.[45]

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Aus Art. 10 SE-VO ergibt sich zugleich ein allgemeines Diskriminierungsverbot gegenüber der SE, sodass ein Mitgliedstaat auch dazu gezwungen sein kann, für eine Gleichstellung mit der AG Sorge zu tragen, wenn eine unmittelbare Anwendung von Art. 10 SE-VO nicht möglich sein sollte.

2II › 6. Auslegungskompetenz und Reichweite der Verweisungen

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